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Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
CABITARA GmbH, Elisabeth-Selbert-Straße 22a, 63500 Seligenstadt · Stand: 24.02.2026
1. Geltungsbereich, B2B-only, Vorrang, Abwehr fremder AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der CABITARA GmbH („CABITARA“, „wir“) und unseren Kunden („Kunde“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („B2B-only“). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.3 Der Kunde erklärt bei Vertragsschluss, dass er Unternehmer ist und das Rechtsgeschäft seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. CABITARA ist berechtigt, geeignete Nachweise (z.B. USt-IdNr., Handelsregisterauszug, Firmenangaben) zu verlangen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CABITARA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
1.5 Individuelle Vereinbarungen (Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag, Service Level Agreement) haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Individualvereinbarung/SLA, (2) Angebot/Auftragsbestätigung, (3) diese AGB.
2. Begriffsbestimmungen, Textform, Werktage
2.1 „Textform“ bedeutet z.B. E-Mail.
2.2 „Werktage“ sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von CABITARA in Hessen.
2.3 „Leistungen“ umfasst – je nach Vertrag – Warenlieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen sowie digitale Produkte (z.B. Software, SaaS, digitale Inhalte/digitale Dienstleistungen).
3. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsdokumentation
3.1 Angebote von CABITARA sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3.2 Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche/textförmliche Auftragsbestätigung von CABITARA, oder (b) Beginn der Leistungserbringung, oder (c) Versand/Übergabe der Ware.
3.3 Technische und sonstige Angaben (z.B. Prospekte, Websites, Dokumentationen) sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit zugesichert oder vertraglich vereinbart sind.
3.4 CABITARA ist berechtigt, Bestellungen aus sachlichen Gründen abzulehnen (z.B. fehlende Nachweise nach Ziff. 1.3, Bonitätsrisiken, Compliance-Anforderungen).
4. Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Leistungsänderungen
4.1 Umfang, Inhalt und Qualität der Leistung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Vertrag.
4.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet CABITARA insbesondere keine Schulung, Installation, Migration, Datenübernahme, Customizing, Betriebsführung, Wartung, Support-Level oder Reaktionszeiten.
4.3 Der Kunde erbringt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei (z.B. Bereitstellung von Informationen, Daten, Testzugängen, Ansprechpartnern, Freigaben, Infrastruktur, Terminen).
4.4 Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender/verspäteter Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen; Mehraufwand kann CABITARA nach Aufwand bzw. vereinbarten Sätzen berechnen.
4.5 Leistungsänderungen/Change Requests bedürfen einer Vereinbarung in Textform (ggf. mit Auswirkung auf Termine und Vergütung).
5. Liefer-/Leistungszeiten, Teilleistungen, Annahmeverzug
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
5.2 CABITARA ist zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt, soweit dem Kunden zumutbar.
5.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist CABITARA berechtigt, (a) Fristen anzupassen, (b) hierdurch verursachte Mehrkosten zu verlangen und/oder (c) nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen.
6. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Verzug
6.1 Alle Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zzgl. Neben- und Versandkosten, sofern diese anfallen und ausgewiesen sind.
6.2 Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.3 CABITARA kann Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit/-willigkeit begründen.
6.4 Der Kunde kommt spätestens 10 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, sofern nicht gesetzlich früher. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (insb. Verzugszinsen, Verzugsschaden) bleiben unberührt.
6.5 Der Kunde ist mit Gegenforderungen nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
7. Lieferung/Versand, Gefahrübergang, Verpackung
7.1 Versandart und Verpackung bestimmt CABITARA nach billigem Ermessen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
7.2 Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur/Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sofern gesetzlich zulässig (B2B).
7.3 Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
7.4 Mehrweg-/Sonderverpackungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung zurückgenommen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von CABITARA (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
8.2 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an CABITARA ab; CABITARA nimmt die Abtretung an.
8.3 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CABITARA hinzuweisen und CABITARA unverzüglich zu informieren.
9. Digitale Produkte, Nutzungsrechte, Schutzrechte, Open Source
9.1 Soweit digitale Produkte Vertragsgegenstand sind, erhält der Kunde – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
9.2 Quellcode, Entwicklungsdokumentation oder Herausgabe von Entwicklungsartefakten sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
9.3 CABITARA behält sämtliche Rechte an vorbestehendem Know-how, Methoden, Tools, Bibliotheken, Frameworks und wiederverwendbaren Komponenten („Background-IP“). Customizing/Projektergebnisse dürfen Background-IP enthalten; der Kunde erhält daran nur die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.
9.4 Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. Diese gehen im Kollisionsfall diesen AGB vor, jedoch nur hinsichtlich der Open-Source-Komponente.
10. Abnahme bei Werkleistungen
10.1 Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, wird CABITARA dem Kunden die Abnahmefähigkeit anzeigen.
10.2 Der Kunde prüft innerhalb angemessener Frist und erklärt Abnahme oder teilt Mängel in Textform mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
10.3 Gesetzliche Abnahmefiktionen bleiben unberührt. Eine produktive Nutzung/Weiterverarbeitung durch den Kunden kann als Abnahme/Abnahmehandlung gewertet werden, sofern der Mangel nicht zuvor in Textform gerügt wurde.
11. Mängelrechte/Gewährleistung (B2B)
11.1 Für Kaufverträge gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nicht wirksam abweichend geregelt.
11.2 Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen unverzüglich zu untersuchen. Soweit ein Handelskauf vorliegt, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB.
11.3 Mängel sind CABITARA in Textform mit aussagekräftiger Beschreibung zu melden. Der Kunde hat CABITARA angemessene Möglichkeiten zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen.
11.4 CABITARA leistet Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regeln. CABITARA kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern.
11.5 Garantien bestehen nur, wenn CABITARA diese ausdrücklich als „Garantie“ in Textform erklärt und die Garantiebedingungen übergibt.
12. Verjährung (B2B) – verkürzte Frist (empfohlen: 12 Monate) mit zwingenden Ausnahmen
12.1 Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung (Kauf) bzw. ab Abnahme (Werk), sofern gesetzlich zulässig.
12.2 Die Verkürzung gilt nicht für:
(a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
(b) Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
(c) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
(d) Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie/Garantie;
(e) zwingende gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
12.3 Für sonstige Ansprüche (nicht aus Mängeln) bleibt die gesetzliche Verjährung unberührt, soweit nicht im Einzelfall wirksam abweichend vereinbart.
13. Haftung
13.1 CABITARA haftet unbeschränkt
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
(c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
(d) bei arglistigem Verhalten,
(e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CABITARA – außer in den Fällen von Ziff. 13.1 – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Soweit die Haftung von CABITARA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen.
14. Besondere Regelung bei Datenverlust (IT/digitale Leistungen)
14.1 Der Kunde ist für regelmäßige und dem Risiko angemessene Datensicherungen verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich als Leistung von CABITARA vereinbart.
14.2 Bei Datenverlust haftet CABITARA im Rahmen von Ziff. 13.2 der Höhe nach maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
15. Freistellung bei Drittansprüchen (insb. Kundeninhalte, Rechte Dritter)
15.1 Stellt der Kunde Daten, Inhalte oder Materialien bereit (z.B. Texte, Bilder, Marken, Software, Stammdaten), sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein und keine Rechte Dritter zu verletzen.
15.2 Der Kunde stellt CABITARA von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung solcher vom Kunden bereitgestellten Inhalte/Materialien resultieren, und übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
16. Vertraulichkeit
16.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten und nur für Vertragszwecke zu verwenden.
16.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich (a) allgemein bekannt sind, (b) rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden oder (c) aufgrund zwingender Rechtsvorschriften/behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
17. Datenschutz, AVV
17.1 CABITARA verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Details ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung von CABITARA.
17.2 Soweit CABITARA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab. Ohne AVV ist CABITARA berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zum Abschluss auszusetzen.
18. Höhere Gewalt
18.1 Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von CABITARA (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen von Telekommunikationsnetzen) befreien CABITARA für die Dauer und im Umfang der Störung von Leistungspflichten.
18.2 Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund zu kündigen.
19. Vertragslaufzeit, Kündigung
19.1 Einmalige Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung.
19.2 Dauerschuldverhältnisse (z.B. SaaS, Wartung, Support) laufen für die vereinbarte Laufzeit. Fehlt eine Regelung, sind sie unbefristet und mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündbar.
19.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (a) wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung verletzt, (b) mit Zahlungen nicht nur unerheblich in Verzug ist oder (c) Schutzrechte/Vertraulichkeit schwerwiegend verletzt.
20. Subunternehmer, Drittleistungen
20.1 CABITARA ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.
20.2 Soweit der Kunde direkte Vertragsverhältnisse mit Drittanbietern eingehen muss (z.B. Cloud-Accounts, Lizenzen), ist der Kunde hierfür verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
21. Abtretung, Vertragsübernahme
21.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von CABITARA in Textform abtreten/übertragen.
21.2 CABITARA ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder Dritte zu übertragen, sofern dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
21.3 Gesetzliche Regelungen zur Wirksamkeit der Abtretung von Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr bleiben unberührt.
22. Änderungen dieser AGB (B2B) / Änderungsmechanismus bei Dauerschuldverhältnissen
22.1 CABITARA ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um (a) Gesetzes-/Rechtsänderungen umzusetzen, (b) Sicherheitsrisiken zu adressieren, oder (c) Klarstellungen vorzunehmen, die keine wesentliche Änderung von Hauptleistungspflichten darstellen.
22.2 Änderungen für bestehende Dauerschuldverhältnisse werden dem Kunden in Textform vorgeschlagen. Sie werden nur wirksam, wenn der Kunde in Textform zustimmt.
22.3 Erteilt der Kunde innerhalb von 30 Tagen keine Zustimmung, gelten die bisherigen Bedingungen fort. CABITARA ist in diesem Fall berechtigt, das Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu kündigen, sofern CABITARA unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien das Festhalten am Vertrag zu alten Bedingungen nicht zugemutet werden kann.
22.4 Preis- oder kernleistungsbezogene Änderungen bedürfen stets einer ausdrücklichen Vereinbarung.
23. Elektronische Kommunikation
23.1 Vertragsbezogene Kommunikation kann in Textform erfolgen (z.B. E-Mail). Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontaktwege erreichbar sind und Erklärungen empfangen werden können.
23.2 Zusätzliche Formerfordernisse gelten nur, wenn gesetzlich zwingend.
24. Streitbeilegung/ADR, Eskalation
24.1 Die Parteien werden Streitigkeiten zunächst auf operativer Ebene (Projektleitung/Ansprechpartner) und anschließend auf Managementebene in angemessener Frist zu klären versuchen.
24.2 CABITARA ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (B2B-only).
25. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
25.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
25.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Seligenstadt, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist.
25.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Seligenstadt, soweit gesetzlich zulässig.
26. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.